Stiften, Vererben und Spenden werden steuerlich belohnt
Möglichkeiten der Steuerbefreiung bzw. Steuervergünstigung Die Bürgerstiftung im Landkreis Garmisch-Partenkirchen verfolgt nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte, also gemeinnützige, mildtätige – besonders kulturell förderungswürdige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der AO (Abgabenordnung) und genießt somit Steuerbefreiung. Die genehmigte Stiftung unterliegt neben der staatlichen Stiftungsaufsicht der regelmäßigen Kontrolle der Finanzverwaltung.
Die Stiftungszwecke
Die Stiftungszwecke werden aus den Erträgen des Stiftungskapitals finanziert, das im Laufe der Zeit durch Zustiftungen wächst und erhalten bleibt. Zuwendungen (Spenden) können unmittelbar für Stiftungszwecke verwendet werden, sofern sie nicht ausdrücklich dem Vermögen der Stiftung gewidmet sind. Ihre Zuwendungen sind steuerlich bedingt abzugsfähig.
Die Vergünstigungen
Unter diesen Voraussetzungen sehen die Steuergesetze folgende Vergünstigungen vor:
- Für "neu" errichtete Stiftungen wie die Bürgerstiftung im Landkreis Garmisch-Partenkirchen können vom Stifter Zustiftungen bis zu 307.000 EUR innerhalb von 10 Jahren zusätzlich steuerlich bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden.
- Es fällt keine Schenkungsteuer an.
- Auch Zustiftungen durch Erbschaft oder Teilerbschaft sind steuerlich im Rahmen der genannten Grenzen möglich.
- Erbschaftsteuer braucht darauf nicht entrichtet zu werden.
- Zuwendungen (Spenden) dienen ausschließlich und unmittelbar den Zwecken der Stiftung, sofern sie nicht ausdrücklich dem Vermögen gewidmet sind. Diese können allgemein mit 5 % bzw. 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte bei Personenunternehmen mit 2%o des Umsatzes und der Lohnsumme steuerlich geltend gemacht werden.
- Für die Bürgerstiftung im Landkreis Garmisch-Partenkirchen sind darüber hinaus Zuwendungen bis zur Höhe von 20.450 EUR p.a. steuerlich absetzbar.