Logo Mehrwert. Die Bürgerstiftung
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20. März 2012

Musikalische Lesung

aus dem Alpenkrimi Oberwasser Gesamte Nachricht lesen

31. Dezember 2011

Großer Jubel über 76.350 Euro

Spatenstich für neuen Integrationskindergarten soll Ende März erfolgen - Überwältigende Resonanz der Leser Gesamte Nachricht zeigen Gesamte Nachricht lesen

08. August 2010

Mehr Lebensfreute dank Carmina Burana

400 Besucher genießen wundervolle Orff-Afführungen im Grainauer Kurpark - 4000 Euro für einen guten Zweck Gesamte Nachricht lesen

Steuervorteile

Aus der Satzung

  • Die Stiftung fördert und stärkt den Gemeinsinn und das Engagement der Bürger im Landkreis Garmisch-Partenkirchen.
  • Die Stiftung fördert innerhalb der Landkreisgrenzen die Jugend, soziale Aufgaben, Kunst, Kultur und Wissenschaft, Sport sowie Natur und Umweltschutz.

Stiften, Vererben und Spenden werden steuerlich belohnt

Möglichkeiten der Steuerbefreiung bzw. Steuervergünstigung Die Bürgerstiftung im Landkreis Garmisch-Partenkirchen verfolgt nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte, also gemeinnützige, mildtätige – besonders kulturell förderungswürdige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der AO (Abgabenordnung) und genießt somit Steuerbefreiung. Die genehmigte Stiftung unterliegt neben der staatlichen Stiftungsaufsicht der regelmäßigen Kontrolle der Finanzverwaltung.

Die Stiftungszwecke

Die Stiftungszwecke werden aus den Erträgen des Stiftungskapitals finanziert, das im Laufe der Zeit durch Zustiftungen wächst und erhalten bleibt. Zuwendungen (Spenden) können unmittelbar für Stiftungszwecke verwendet werden, sofern sie nicht ausdrücklich dem Vermögen der Stiftung gewidmet sind. Ihre Zuwendungen sind steuerlich bedingt abzugsfähig.

Die Vergünstigungen

Unter diesen Voraussetzungen sehen die Steuergesetze folgende Vergünstigungen vor:

  • Für "neu" errichtete Stiftungen wie die Bürgerstiftung im Landkreis Garmisch-Partenkirchen können vom Stifter Zustiftungen bis zu 307.000 EUR innerhalb von 10 Jahren zusätzlich steuerlich bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden.
  • Es fällt keine Schenkungsteuer an.
  • Auch Zustiftungen durch Erbschaft oder Teilerbschaft sind steuerlich im Rahmen der genannten Grenzen möglich.
  • Erbschaftsteuer braucht darauf nicht entrichtet zu werden.
  • Zuwendungen (Spenden) dienen ausschließlich und unmittelbar den Zwecken der Stiftung, sofern sie nicht ausdrücklich dem Vermögen gewidmet sind. Diese können allgemein mit 5 % bzw. 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte bei Personenunternehmen mit 2%o des Umsatzes und der Lohnsumme steuerlich geltend gemacht werden.
  • Für die Bürgerstiftung im Landkreis Garmisch-Partenkirchen sind darüber hinaus Zuwendungen bis zur Höhe von 20.450 EUR p.a. steuerlich absetzbar.

Impressum | Realisierung: Unovaria